Alles anzeigen1. Allgemeine Voraussetzungen
für eine positive Begutachtung
gem. § 23 StVZO:
Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls
Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens
30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
Wenns so einfach wäre hätte ich schon längst den V8 im Auto (in beiden), wenn man aber mal persöhnlich mit einem Prüfer spricht zerplatzen die Träume schnell... leider