Veröffentlichungsdatum:
Mai 2012
Herausgeber:
TÜV SÜD Auto Service GmbH
1. Allgemeine Voraussetzungen
für eine positive Begutachtung
gem. § 23 StVZO:
1.3.
"Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenen-
falls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindes-
tens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig."
"3.2.3. Motor und Antrieb
3.2.3.1. Motor
Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössi-
sche Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig. (würde ja bedeuten alles bis 10jahre danach was irgend einer einträgt)
Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und
Geräuschverhaltens zulässig.
Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre
erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
3.2.3.2. Getriebe
Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
3.2.4. Bremsanlage
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. ( bekommt ja auch ein H wen die bremsen zb. hinten auf scheibe geändert wurde)
Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig."
Die fragen der fragen steht 1.3. über denn anderen ?
Zum Beispiel Bremse da steht punkt 1.3. auf jeden fall drüber steht.