ZitatEine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist.
das bedeutet, wenn irgendein amtsfritze daherkommt und feststellt: der fährt eh´nie wieder, dann ist er abfall. dagegen kann man was unternehmen, aber der ärger ist erstmal da. und wenn auch noch von diesem fachmann eine gefahr festgestellt wird, kann er sogar unverzüglich entsorgen lassen (auf deine rechnung natürlich).
anders beim saisonkennzeichen: das ist ja ein zugelassener wagen, der eben nur momentan nicht am verkehr teilnehmen darf (auch nicht am ruhenden).